Beim K. tritt dieselbe rechtl. Problematik auf wie beim Kammerlehen. Das oberital. Lehnrecht nennt daher beide Arten zusammen (VIII. c.2 = II, 1 § 1) feudum de camera aut de cavena. Der Unterschied zum Kammerlehen besteht darin, dass nicht die Kammer als Zentrale der lehnsherrlichen Einkünfteverwaltung als angewiesene Stelle fungiert, sondern eine Kellerei als regionale Verwaltungseinheit. Da von den Kellnern (Keller, Kellner) meistens nur Naturalien eingezogen wurden, bestehen K. ...
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