Ein K. ist nach kath. Kirchenrecht urspr. ein Bischof, der einem Diözesanbischof als Helfer zur Seite gestellt wurde. Im Codex Iuris Canonici von 1917 wurden zwei K.typen unterschieden: Der Bistumskoadjutor war einer Diözese zugeordnet; er behielt sein Amt, wenn der Bischofssitz vakant wurde. Der persönliche Koadjutor war der Person eines Diözesanbischofs zugeordnet; sein Amt erlosch mit dem Amt des Diözesanbischofs. Der persönliche K. konnte mit dem Recht der Nachfolge ausgestattet sein; ...
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