Gerichtlicher Spruchkörper, der die Verhandlungen und Entscheidungen mit mehr als einem Richter trifft. Seit dem dt. Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 (§§ 22, 25; Reichsjustizgesetze) – dem österr. Gerichtsorganisationsgesetz von 1896 – waren K. der Regelfall (Ausnahme: amtsgerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen). Die rechtspolit. Entscheidung, ob die Rechtspflege durch einen Einzelnen oder durch die kollegiale Mehrheit erfolgt, ist für jede Gerichtsverfassung von ...
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