I. Begriff Unter K. versteht man die Gesamtheit der rechtl. Normen und jur. Literatur, die die Regierung und Verwaltung der von westl. Mächten eroberten überseeischen Gebiete betrifft. K. ist ein heterogenes Recht, das sich sachlich nicht abgrenzen lässt; es bildet vielmehr einen Querschnitt durch einzelne Rechtsmaterien wie Staats- und Völkerrecht, Privatrecht (Zivilrecht), Handelsrecht, Strafrecht (Strafe, Strafrecht) und Verwaltungsrecht. Die Entwicklung des dt. K. beginnt 1884 mit ...
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