1. Mit K. bezeichnet man in der rechts- und verfassungsgeschichtl. Literatur einen Vorgang, bei dem sich der Kommendierende „der herrschaftlichen, und zwar ihrer Wurzel nach hausherrschaftlichen Zwangsgewalt des Aufnehmenden“ unterwirft (Mitteis, 30). Obwohl sich die Diskussion um die K. weithin auf die Problematik der Entstehung des Lehnswesens (Lehnrecht, Lehnswesen) konzentrierte, ist der K.vertrag doch, wie François-Louis Ganshof betont (S. 7), „ein Rahmenvertrag, der auf die ...
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