Nach § 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuches (bis 1998) konnte eine unbescholtene Verlobte, die ihrem Verlobten die „Beiwohnung“ gestattet hatte, bei Auflösung des Verlöbnisses Ersatz des immateriellen Schadens (sog. Kranzgeld) verlangen (Schadensersatz). Schutzgut war die Geschlechtsehre der verführten (nicht zwingend jungfräulichen) Verlobten, deren Verletzung andere Heiratsaussichten minderte und eine Einbuße soz. Wertschätzung für die verlassene Verlobte (Beschädigung des ...
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