Unter K., auch Reichsgut, werden jene Herrschaftskomplexe und nutzbaren Rechte insbes. an Liegenschaften verstanden (Liegenschaftsrecht), die dem dt. König aus dieser Funktion zustanden. Davon zu unterscheiden ist das „Hausgut“ des Königs aufgrund anderer Rechtstitel z.B. als Landesfürst, Grund- oder Stadtherr. Der Unterschied zeigt sich bei der Wahl des Königs aus einer anderen Dynastie: Das K. steht nun diesem zu, nicht aber das Hausgut des bisherigen Königs, das in dessen Dynastie ...
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