Zum Merksatz der Lehre gewordenes, allerdings unscharfes Rechtssprichwort, das vorrangig im ehelichen Güterrecht, aber auch im Erbrecht verwendet wird – und zwar unbeschadet des Vorkommens in den Quellen (u.a. Gudian, Kallmann). Es veranschaulicht den Umstand, dass der überlebende („Längst“) Gatte („Leib“) – und zwar Witwe oder Witwer – aufgrund des Todes des Vorverstorbenen in dessen nachgelassenes („Längst“) Vermögen („Gut“) eintritt bzw. in Teile davon.Wie ähnliche ...
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Dem Stichwort Längst Leib, längst Gut ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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