L. bezeichnet die korporationsrechtliche Dimension landständischer Verfassung, die Rechte der Landstände des als solches verstandenen „Landes“ gegenüber dem Landesherrn, der die L.en im Gegenzug für die empfangene Erbhuldigung erteilte bzw. bestätigte. L. war zwar ein in der Reichspublizistik kaum verbreiteter terminus technicus, präsent jedoch in Süddeutschland seit einem Erstbeleg 1454, etabliert vor allem in Österreich, Tirol und Bayern, immer auch ein politisches Schlagwort, das ...
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