I. Gründe und Grenzen Die wechselvolle Geschichte der L. haben einander widersprechende Tendenzen des Erbrecht einerseits, des Amtsgedankens andererseits geprägt. „Amt“ ist dabei nicht schon als eine „öffentlich-rechtl.“ Institution zu verstehen, sondern im urspr. Sinne des Wortes als ein bestimmter, hier stets herrschaftlicher Aufgabenbereich, der im Prinzip nur von einer Person wahrgenommen werden konnte. Sowohl die dt. Rechte, das jeweilige Landrecht also, wie auch das röm. Recht ...
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