Der L. (auch: Steiermärkisches Landrecht) ist eine Rechtsaufzeichnung eines unbekannten Gerichtsschreibers (Schreiber) vom Ende des 14. Jh., von dem 13 Handschriften überliefert sind. Ein steirisches Gewohnheitsrecht hat sich nach Otto Brunner wohl schon im 12. Jh. ausgebildet. „Landlauf“ ist die Bezeichnung für Gewohnheitsrecht, das in einem Gebiet bei Gericht Anwendung findet. Ferdinand Bischoff unterscheidet fünf Redaktionen des Textes, die bis zu 252 Art. umfassen. Da der Text eine ...
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