1. L. bezeichnet zwei höchst unterschiedliche Typen von Rechtsquellen (unter 2. und 3.). Vom Sprachgebrauch her ist ihnen die bildliche Vorstellung gemeinsam, Recht eines Landes auf einer Tafel festgehalten.2. Die böhm. L. (tabulae terrae, zemsleg desky) und die ihr folgenden sind urspr. hauptsächlich höchst unterschiedliche Urkundenabschriften (Kopialbuch). Diese reichen von kgl. Verfügungen und Landtagsprotokollen (Landtag) bis hin zu prozessrechtlichen Anordnungen sowie zu Abschriften ...
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