In Ostfalen, Thüringen und Holstein empfing in frühdt. Zeit der Schultheiß sein Amt vom Grafen zu Lehen; er musste dem einheimischen Freienstande angehören (Freie) und fungierte in vizegfl. Stellung als Beisitzer bzw. Vertreter des Grafen im Ding (Gerichtsverfassung). In Ostsachsen (Sachsen) stand ihm das Niedergericht über die in der Grafschaft ansässigen Pfleghaften zu. Auch in Friesland (Friesisches Recht) treten belehnte Schulzen auf, die den Grafen im Gericht vertraten und den fränk. ...
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