Ihrem Ursprung nach war die L. eine im Zuge des ma. Verfassungswandels aus vielfältigen älteren Formen der Hörigkeit bzw. Eigenschaft (dominium) erwachsene Ausprägung einer ganz auf den Leib, d.h. personal bezogenen Abhängigkeit, im Unterschied zu anderen, real bzw. lokal oder territorial bezogenen Formen von Herrschaft, wie v.a. der (Renten-) Grundherrschaft, der Ortsherrschaft oder der Landesherrschaft (Landesherr, Landesherrschaft) respektive Landeshoheit, mit denen sie vom späten MA ...
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