Das L. des Bundesverfassungsgerichts von 1958 (BVerfGE 7, 198) hat die Grundrechtsdogmatik revolutioniert und dadurch die Geltungskraft der Grundrechte sowie die Reichweite der Verfassungsrechtsprechung (Verfassungsgerichtsbarkeit) erheblich gesteigert. Vor dem L. bildeten die Grundrechte Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates. Sie waren subjektive Rechte mit vertikaler Anwendung und negatorischer Wirkung. Laut dem L. erschöpfen sie sich darin jedoch nicht. Sie seien als ...
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