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Artikel Lust und Unlust
Band III

Lust und Unlust

König, Peter

Auszug aus dem Inhalt von Lust und Unlust

L., homonymisch, meist als Gegensatzformel (Paarformeln) in doppelter Bedeutung:1. Als Hegungsformel (Hegung) bei Gericht, auch als Eröffnungsformel von Zunftversammlungen (Zunft, Zunftwesen), durch die Stille, Aufmerksamkeit und Zuhören geboten, Ruhestörung, Streit und Lärmen verboten werden. Belege finden sich v.a. in fries., mnl. und mnd. Quellen, etwa in der „Dingtaal“ (Thing) von Dordrecht aus dem 15. Jh. (?), die beginnt ic ghebiede lust ende ic verbiede onlust van mijns heren ...

Verweise

Lust und Unlust verweist auf folgende Stichwörter
Besitz Eigentum Gericht Haus und Hof Hegung Paarformeln Sache Thing Zunft, Zunftwesen

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Lust und Unlust:
Paarformeln

Schlagwort

Dem Stichwort Lust und Unlust ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Paarformel;

Zitierfähig mit Smartlink: https://hrgdigital.de/HRG.lust_und_unlust

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