Das M. dient heute der Durchsetzung von fälligen Forderungen, die auf eine Geldsumme in Euro gerichtet und nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig sind (§§ 688 ff. Zivilprozessordnung). Der Antragsteller kann mit Hilfe des M. für voraussichtlich unstreitige Ansprüche einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckung) erhalten, ohne dass eine Verhandlung zur Sache stattfindet, in der das Gericht prüft, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nach materiellem Recht ...
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