M. ist die zunächst vorläufige Beschlagnahme des gesamten, also auch des unbeweglichen Vermögens. Sie erscheint v.a. in fränk. Kapitularien ab Ende des 8. Jh. und wurde verhängt, wenn ein Schuldner keine Bürgschaft leistete (MGH Cap. I, 70: res illius in forbanno mittantur) sowie bei Straftaten (MGH Cap. I, 268; MGH Conc. IV, 101 f.) und bei Ladungsungehorsam (MGH Cap. I, 118, 268 [Mannire, mannitio]). Falls der Betroffene sich nach einem Jahr (Jahr und Tag) nicht dem Gericht stellte, ...
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