Das M. (liber iuris secundum ius imperii) in mhd. Sprache hatte in der thür. Stadt Mühlhausen und dem zugehörigen Reichsgutbezirk (Reichsgut) Geltung. Gerade am M. zeigt sich, wie wenig trennscharf die Begriffe Stadt- und Landrecht sind (Stadtrecht), entscheidend ist die Frage der Grundherrschaft. Es ist daher als Rechtsbuch mit eingeschränktem territorialen Bezug zu betrachten. Hieraus ergibt sich dann auch die beschränkte Verbreitung des Textes. Das Rechtsbuch sui generis vereint ...
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