Das Vermögen einer unmündigen (Mündigkeit) Person, die unter Vormundschaft steht, wird als M. bezeichnet. Das Mündel darf (zum eigenen Schutz) nicht selbst über das in seinem Eigentum stehende Vermögen verfügen, vielmehr wird die Vermögenssorge einem Vormund übertragen, der nach Beendigung der Vormundschaft das M. dem Mündel (möglichst ungeschmälert) herauszugeben hat. Eine wesentl. Aufgabe des Vormundschaftsrechts war und ist es daher, die Vermögensverwaltung so zu regeln, dass ...
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