Das N. (in Varianten auch Spennadel-, Spiel-, Stöckl-, Frauen-, Taschengeld) bezeichnet den Betrag, der einer Ehefrau für ihre persönlichen Ausgaben in festgelegten Raten zugesichert wurde. Im Gegensatz zu anderen Heiratsgaben (Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe) fand das N. keine gesetzliche Normierung in den Naturrechtskodifikationen (Naturrecht, Kodifikation), sondern wurde nur als Rechtsgewohnheit (Gewohnheitsrecht) in Heiratsverträgen, vor allem des Adels, vereinbart. An der Wende zum ...
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