N. bezeichnet die obrigkeitliche (Obrigkeit) oder staatl. Verleihung eines Status an einen Fremden bzw. Ausländer, der diesen den Angehörigen eines Territoriums oder Staates gleichstellt. Mit der N. erfolgt die vollumfängliche rechtl. Eingliederung des Fremden in das ihn aufnehmende Gemeinwesen als Untertan oder Staatsbürger. Die N. stellt die weitreichendste formale Gleichstellung von Fremden mit den Einheimischen dar.Historisch geht der Begriff „N.“ auf das Frankreich im 14. Jh. ...
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