N. leitet sich von ne uter (lat. ‘keiner von beiden’) ab. Als ein Grundbegriff der polit.-rechtl. Sprache (Rechtssprache) besitzt er eine jüngere innenpolit. und eine wesentlich ältere und ungleich bedeutendere außenpolit. semantische Variante. In beiden Varianten bezeichnet N. das Abseitsstehen eines Akteurs in einem Konflikt Dritter, in dem die Neutralen prinzipiell weder Partei noch Helfer oder gar Richter sein wollen bzw. dürfen: «Un état neutre n’est, dans la guerre, ni juge ni ...
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