Auszug aus dem Inhalt von Niedergericht, Niedergerichtsbarkeit
Im Heiligen Römischen Reich entschieden Niedergerichte (N.) in Abgrenzung zur Blut- bzw. Hochgerichtsbarkeit i.d.R. Schuld- und Mobiliarklagen (Fahrnis, Fahrhabe) sowie leichtere Straffälle (Strafe, Strafrecht). Typischerweise fragten N.e bei einem oder sogar mehreren Oberhöfen ggf. um Rechtsrat. Wenigstens im MA ist eine Über-/Unterordnung im Sinne eines Instanzenzuges aber noch weitgehend unbekannt. Der Terminus Untergerichte für N.e, der seit dem ausgehenden MA nachweisbar ist, deutet ...
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