N. ist das Recht, einen fremden Gegenstand zu benutzen und dessen Früchte zu ziehen, ohne dass die Substanz beeinträchtigt wird. Die Ausgestaltung des Rechts in den modernen Kodifikationen geht auf den röm. ususfructus zurück.Im justinianischen Recht (Justinian I.) wurde der ususfructus als persönliche Dienstbarkeit eingeordnet. Charakteristisch für den ususfructus waren die Erhaltung der Substanz (Nutzung salva rerum substantia) und die Begrenzung auf die Lebensdauer des Berechtigten. ...
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