Kompositum aus mhd./nhd. niftel (Nichte, Schwestertochter) und Gerade. Bei der N. handelt es sich um eine im MA und in der Frühen NZ im Einflussbereich des Sächsischen Rechts verbreitete erbrechtl. Institution, nach der die Gerade einer Frau, das heißt Schmuck, persönliche Kleidung, Leibwäsche, Betten, Bettwäsche sowie Tischwäsche und ähnliches, nach ihrem Tod an ihre Niftel, die nächste weibliche Verwandte in weiblicher Linie, vorzugsweise ihre Töchter, fiel. Männliches Pendant war ...
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Dem Stichwort Niftelgerade ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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