N. bezeichnet ein gesetzesvertretendes Rechtssetzungsrecht der Exekutive. Es entstand, als die Gesetzgebung aus der monarchischen Staatsgewalt (Monarchie) kompetenziell und prozedural verselbständigt wurde. Das N. setzt Gewaltenteilung und Eigenständigkeit der rechtssetzenden Gewalt voraus. Im entstehenden Verfassungsstaat bezeichnete es ein ausnahmsweises Rechtssetzungsrecht der Regierungen im Aufgabenbereich der Legislativen wegen besonderer Dringlichkeit oder wegen fehlender ...
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Dem Stichwort Notverordnungsrecht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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