N. bedeutet, dass ein Zuwendender einen Nießbrauch (usus fructus; Inst. 2.4, Dig. 7.1) für sich oder für einen Dritten zurückbehält. Entweder finden zwei Geschäfte statt; der Zuwendende empfängt den Nießbrauch als Teilrückgewähr nach der Zuwendung (ohne oder mit Zeitabstand). Oder es gibt nur ein Geschäft; die Zuwendung geschieht unter Abzug des Nießbrauchs (Dig. 7.1.6.pr: deducto usu fructu; dort zugunsten des Erben bei einem Vermächtnis [Erbrecht]). Häufig begegnete N. in MA und ...
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