Bei Geltung des O. steht die Strafverfolgung (Ermittlung und Anklage) im Ermessen der zuständigen Stelle, die aus Zweckmäßigkeitsgründen, etwa wegen Geringfügigkeit oder anderer prozessinterner oder -externer Interessen, davon absehen kann (Strafe, Strafrecht; Strafprozess). Den Gegensatz dazu bildet das Legalitätsprinzip, das die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, unterschiedslos wegen jedes zureichenden Verdachts einer verfolgbaren Straftat einzuschreiten. Nur in der Theorie ...
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