Das geltende Recht versteht unter O. indossable Wertpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden. Seit Beginn des 20. Jh. werden sie in geborene O., wie Wechsel‚ Scheck, Namensaktie und Zwischenschein, die ohne Übertragungsvermerk (sog. Orderklausel) übertragbar sind, und gekorene O., die erst durch Beifügung der Orderklausel zu O. werden, eingeteilt. Sie sind in § 363 HGB (Handelsgesetzbuch) abschließend geregelt. Die heute nicht mehr übliche Einteilung der ...
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Dem Stichwort Orderpapiere ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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