1. P. (ahd. *pfahta, pfat, mhd. phat, pahte) ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache oder eines Rechts, im Unterschied zur Miete aber verbunden mit dem Recht des Pächters, aus der Nutzung wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, vgl. heute §§ 581–597 Bürgerliches Gesetzbuch (Früchte). Anders als bei der Emphyteuse (ErbP., Erbleihe) hat der Pächter keinerlei eigentumsähnliches Verfügungsrecht über die P.sache. Die P. ermöglicht also die Nutzung und Fruchtziehung ohne Erwerb ...
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