Das Rechtsprinzip „P.“ (‘Verträge sind einzuhalten’) steht im Gegensatz zum Typenzwang für Ansprüche aus Verträgen und ist Grundlage für ein allgemeines Vertragsrecht. Dieses Rechtsprinzip wurde zuerst im ma. kanonischen Recht entwickelt. Im röm. Recht der Antike gab es ein Klagerecht (Klage) nur bei Berufung auf einen bestimmten Vertragstyp: Nuda pactio obligationem non parit (D 2. 14. 7. 4 – Ulpian). Allerdings unterschieden die Legisten des 12. Jh. seit dem Ordo iudiciorum ...
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