P. und seine lat. Entsprechungen ius particulare bzw. (häufiger) iura particularia sind nzl., das im röm. Recht gängige ius proprium verdrängende Wortprägungen. Sie spiegeln den Rechtsquellenpluralismus Alteuropas (Rechtsquellen) bis in das Zeitalter der Kodifikationen wider und umfassen, nach der Definition in Samuel Oberländers Lexicon Juridicum Romano-Teutonicum (1723), „Ländische Ordnungen, Landes-Ordnungen, Gewonheiten der Fürstenthumen, Herrschafften und Gerichte, Statuten, ...
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