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Artikel Patrimonialgerichtsbarkeit
Band IV

Patrimonialgerichtsbarkeit

Baumann, Anette

Auszug aus dem Inhalt von Patrimonialgerichtsbarkeit

Die P. gilt als eine Art privater Gerichtsbarkeit (Privatgerichtsbarkeit). Sie war mit dem Besitz von Grund und Boden in Form eines Gutes (lat. Patrimonium) verbunden. Der Grundherr (Grundherrschaft) war Gerichtsherr und damit befugt, seine Gerichtsbarkeit gegenüber seinen Untertanen selbst auszuüben.Die P. entstand im MA, als die Landesherren die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit häufig an Städte, aber auch Klöster, Stifte und Gutsherren (Gutsherrschaft) verliehen. In der Folge gab es in ...

Verweise

Patrimonialgerichtsbarkeit verweist auf folgende Stichwörter
Adel Aktenversendung Baden Bayern Beamtentum England Erbrecht Gerichtsherr Gesinde Grundherrschaft Gutsherrschaft Halsgericht Hochgerichtsbarkeit Kleriker Landgericht Lippe Mecklenburg Niedergericht, Niedergerichtsbarkeit Obrigkeit Oldenburg Ostpreußen Pacht Paulskirchenverfassung Pommern Preußen Privatgerichtsbarkeit Revolution Rheinbund Richter Ritter Rostock Sachsen Schlesien Schwerin Staat Stadtgerichte Urteil Vormundschaft Vormärz Waldeck Württemberg Österreich

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Patrimonialgerichtsbarkeit:
Agrarverfassung Allgemeines Landrecht (Preußen) Baltische Länder Bauernbefreiung Bayern Dominium, öffentlich-rechtlich Erbschulze Gelehrte Richter Gericht Gerichtsherr Gerichtsverfassung Hofgerichte Kammergericht, preußisches Kollegialgericht Landgemeinde Landsässiger Adel Lehnsschulze Müller-Arnold-Prozesse Münster Niedergericht, Niedergerichtsbarkeit Paderborn Paulskirchenverfassung Privatgerichtsbarkeit Radizierung

Schlagwörter

Dem Stichwort Patrimonialgerichtsbarkeit sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Feudalismus; Grundherrschaft; Gericht;

Zitierfähig mit Smartlink: https://hrgdigital.de/HRG.patrimonialgerichtsbarkeit

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