Die P. ist seit etwa dem 13. Jh. eine urkundlich vereinbarte Ermächtigung des Gläubigers, gegen seinen mit der Leistung säumigen Schuldner (Säumnis, Verzug) im Wege der Pfändung mit oder ohne gerichtliche Mitwirkung vorzugehen (Gericht). Sie konnte daher wie in einer Urkunde aus dem Jahr 1508 lauten: Es solle den Gläubigern erlaubt sein, uns zu pfenden uff [...] eigen Hoeff ader anderßwo jn Stetten ader jn Dorffen ader jn Felde NB. mit ader an Gericht vnßer Pfandt vnd Gut angreyffen ...
Verweise
Pfändungsklausel verweist auf folgende Stichwörter
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