Der heute nur noch wirtschaftsrechtshistorische Begriff der P. – seit der Einführung des Kreditwesengesetzes (KWG) 1935 sind Pfandleihbetriebe keine Kreditinstitute und dürfen auch nicht die Bezeichnung „Bank“ führen (§§ 2 Abs. 1e, 10 KWG i.d.F. von 1934; §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 39 KWG) – bezeichnet die gewerbliche Tätigkeit des Pfandleihgeschäfts, also die Gewährung von (verzinslichen) Darlehen gegen Verpfändung einer beweglichen Sache (Faustpfand; Pfändung, Pfandnahme).Dem ...
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Dem Stichwort Pfandleihbanken ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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