Der Begriff P. (ahd. pfruonta, mhd. phruonde und phrüende, mlat. provenda – providere: ‘versorgen’) bezeichnet im spätma. Kanonischen Recht die mit der Inhabe eines Kirchenamtes verbundene Befugnis, aus wiederkehrenden Leistungen oder aus einem (meist kirchl.) Vermögenskomplex ein dauerhaftes Einkommen einzuziehen. Funktional dem kirchl. Beneficium entsprechend sicherte die P. die dauerhafte Versorgung von Klerikern; keine P. im engeren Sinn stellt die Laienpfründe dar. In der ...
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