P. bezeichnet von seiner Grundbedeutung her eine öffentliche Versammlung, insbes. eine Gerichtsversammlung (Gericht). In einem weiteren Sinn steht P. im Fränkischen Reich auch für die in solchen Versammlungen gefassten Beschlüsse und vorgenommenen schriftlichen Fixierungen. Letztere (Gerichtsurkunden) haben das Verfahren und Urteile zum Inhalt. J. Weitzel hat bei seiner grundlegenden Untersuchung zur Dinggenossenschaft im fränk.-deutschen MA ca. 35 placita des Königsgerichts und ...
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