P. stand in der gemeinrechtl. Doktrin mit der poena extraordinaria in engem Zusammenhang. Wo es in der Literatur um eine außerordentliche Strafe geht, verstand man darunter i.d.R. eine arbiträre, d.h. eine willkürliche Strafe (Willkür), die nach richterlichem Ermessen – manchmal als Verdachtsstrafe – verhängt wurde. Die P. ist der historisch ältere Begriff; sie bezieht sich nämlich auf die Ermessensfreiheit des Richters, indem er unter den verschiedensten Umständen das Recht erhielt, ...
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Dem Stichwort Poena arbitraria ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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