Das P. ist eine im 18. Jh. entstandene wiss. Disziplin, die infolge der zunehmend klarer erkannten Verschiedenheit von Öffentlichem Recht und Privatrecht auch den Fürsten als Privatrechtssubjekt verstand, sofern er nicht im Raum hoheitl. Handelns tätig wurde. Doch konnte das P. angesichts zahlreicher Besonderheiten und spezieller Rechtsquellen nicht im Jus civile aufgehen. Ansätze für die Unterscheidung zwischen einer hoheitl. und einer privaten Rechtssphäre des Herrschers (Herrschaft) ...
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