Auszug aus dem Inhalt von Privilegia de non appellando
Die Appellationsprivilegien (P.) [Privileg] werden nach Moser (Teutsche Justizverfassung, 231) unterschieden in solche, die (1.) alle Appellationen verbieten (illimitata), die (2.) die Appellation für „gewisse Sachen und Fälle“ ausschließen, die (3.) diese bei einem Streitgegenstand bis zu einer gewissen Summe und die (4.) die Appellation nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Umstritten ist, ob letztere zu den P. zu zählen sind. Während erstere im Heiligen Römischen Reich nur ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Privilegia de non appellando sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 2 Seiten 4,92 €* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.