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Artikel Privilegia de non appellando
Band IV

Privilegia de non appellando

Battenberg, Friedrich

Auszug aus dem Inhalt von Privilegia de non appellando

Die Appellationsprivilegien (P.) [Privileg] werden nach Moser (Teutsche Justizverfassung, 231) unterschieden in solche, die (1.) alle Appellationen verbieten (illimitata), die (2.) die Appellation für „gewisse Sachen und Fälle“ ausschließen, die (3.) diese bei einem Streitgegenstand bis zu einer gewissen Summe und die (4.) die Appellation nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Umstritten ist, ob letztere zu den P. zu zählen sind. Während erstere im Heiligen Römischen Reich nur ...

Verweise

Privilegia de non appellando verweist auf folgende Stichwörter
Böhmen Devolution Gerichtsverfahren Goldene Bulle Hessen Justiz Kurfürsten Nassau Prozess, kanonischer Prozessparteien Rechtsmittel Reichshofrat Reichskammergericht Reichsunmittelbarkeit Urteil Urteilsschelte

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Privilegia de non appellando:
Fiskus Gericht Goldene Bulle Handelsrecht Hessen Insinuation Kammergericht, preußisches Landesgerichte Maximilian I. von Bayern (1573-1651) Österreich Princeps legibus solutus est Privileg, neuzeitlich Prozess, gemeiner

Schlagwörter

Dem Stichwort Privilegia de non appellando sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Kammergerichte; Gerichtsverfahren;

Zitierfähig mit Smartlink: https://hrgdigital.de/HRG.privilegia_de_non_appellando

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