P. bedeutet ursprünglich die ‘Eigenheit’ oder ‘Eigentümlichkeit’ einer Sache, einer Person oder eines Zustands. Schon im klass. Latein wird P. auch für das Eigentum an Sachen oder Personen verwendet und beschreibt so das im dinglichen Prozess behauptete meum esse des Klägers. In der juristischen Terminologie (Juristische Fachsprache) setzen sich für die rechtliche Zuordnung von Sachen aber spezifischere Begriffe durch, insbes. dominium (Dominium, privatrechtlich) und in bonis ...
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