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Artikel Qui tacet, consentire videtur
Band IV

Qui tacet, consentire videtur

Lohsse, Sebastian

Zu finden in der 28. Lieferung, Band IV

Auszug aus dem Inhalt von Qui tacet, consentire videtur

Q. (‘Wer schweigt, von dem nimmt man an, er stimme zu.’) findet sich wörtlich erstmals im Liber Sextus (5,12, reg. 43) (Corpus Iuris Canonici) – ergänzt um die prozessuale Regel, dass Schweigen nicht als Geständnis, sondern nur als Nichtbestreiten anzusehen ist (reg. 44; vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Im Gegensatz zu dieser prozessualen Regel (s. schon in D. 50,17,142) beschränken sich die Vorläufer von Q. auf Einzelfälle des kanonischen (Kanonisches Recht) und des antiken römischen ...

Schlagwort

Dem Stichwort Qui tacet, consentire videtur ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Rechtsregel und Rechtssprichwort;

Zitierfähig mit Smartlink: https://hrgdigital.de/HRG.qui_tacet_consentire_videtur

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