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Artikel Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia
Band IV

Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia

Lepsius, Susanne

Zu finden in der 28. Lieferung, Band IV

Auszug aus dem Inhalt von Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia

Die Parömie Q. (‘was die Glosse nicht anerkennt, erkennt auch das Gericht nicht an’) ist in dieser, zu Missverständnissen Anlass gebenden, Verdichtung erst seit der Mitte des 18. Jh. nachweisbar (Landsberg, 84 [Landsberg, Ernst]). Sie formuliert das Prinzip, wonach in Deutschland im Zuge der sog. Rezeption des römischen Rechts nur diejenigen Teile des Corpus iuris civilis als gemeines Recht galten, die von den Gerichten praktisch anerkannt waren. Im Wesentlichen waren dies – auch noch ...

Schlagwort

Dem Stichwort Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Rechtsregel und Rechtssprichwort;

Zitierfähig mit Smartlink: https://hrgdigital.de/HRG.quidquid_non_agnoscit_glossa_non_agnoscit_curia

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