Auszug aus dem Inhalt von Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia
Die Parömie Q. (‘was die Glosse nicht anerkennt, erkennt auch das Gericht nicht an’) ist in dieser, zu Missverständnissen Anlass gebenden, Verdichtung erst seit der Mitte des 18. Jh. nachweisbar (Landsberg, 84 [Landsberg, Ernst]). Sie formuliert das Prinzip, wonach in Deutschland im Zuge der sog. Rezeption des römischen Rechts nur diejenigen Teile des Corpus iuris civilis als gemeines Recht galten, die von den Gerichten praktisch anerkannt waren. Im Wesentlichen waren dies – auch noch ...
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