R. sind Verträge, die erst mit Übergabe oder Übereignung des vertragsspezifischen Gegenstandes, nicht aber schon aufgrund bloßer Einigung (Konsens) der Vertragsparteien zustande kommen. In der Antike begegnen solche Verträge im röm. wie im griech. und schon im altbabylonischen Recht, doch wird der R. der späteren westl. Rechtstradition über die röm. Einteilung der Vertragstypen in Real-, Verbal-, Litteral- und Konsensualverträge vermittelt. Als R. qualifizieren die röm. Quellen ...
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