Die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, Rechtssubjekt zu sein, steht im modernen Recht jedem Menschen (natürliche Personen) sowie gewissen rechtlich verselbständigten Personenverbänden oder Zweckvermögen zu (juristische Personen, Körperschaft, Stiftung, Stiftungsrecht, Verein). Im Folgenden wird nur die R. des Menschen, vor allem, der geschichtlichen Entwicklung entsprechend, im Privatrecht behandelt. I. Die Entwicklung zur allgemeinen Rechtsfähigkeit Eine allgemeine R. und damit ...
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