R. sind Vertragsstörungen, die auf der Berechtigung eines Dritten am Vertragsgegenstand beruhen. Es geht vor allem um Kauf, daneben um Pacht und Miete oder Schenkung, meist über Liegenschaften, Vieh und Pferde sowie langlebige Güter, später noch Wertpapiere und Kunstwerke. Die Regelung für R. ist bezogen auf das Recht der Sachverfolgung (Vindikation) und deren Regelung für den Beweis. Eine ursprüngliche Pflicht des Veräußerers, dem Erwerber gegen die Herausgabeklage eines Dritten im ...
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