I. Definition R. bezeichnet die im Bereich des Rechts und in den jur. Berufen angewandte Sondersprache. Sie reicht über eine bloße Fachsprache zum Zwecke berufsspezifischer oder wiss. Kommunikation hinaus, da sie partiell auch gegenüber der Bevölkerung Anwendung findet (z.B. in Gesetzen, Gerichtsurteilen), daher weit engere Berührungspunkte mit der Allgemeinsprache hat, als dies bei Fachsprachen sonst der Fall ist. Weil die deutsche R. zudem in Zeiten zurückreicht, in denen noch keine ...
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