R. bezeichnet in der Urkundensprache wie in der Diplomatik (Urkundenlehre) die Beglaubigung der Ausstellung einer Urkunde durch den verantwortlichen Angehörigen der ksl. bzw. kgl. Kanzlei (Recognoscent). In der Spätantike steht die R. als Gegenzeichnung neben der ksl. Unterschrift, während in der Zeit der Merowinger die Unterschrift durch einen Referendar funktional die Stelle einer R. einnimmt.Die R. durch einen Notar begegnet unter Verwendung des Verbs recognovi erstmals in ...
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