Der Begriff ‚R.‘ bezeichnet einen Rechtsbehelf, der seit dem 17. Jh. die Anfechtung reichsgerichtlicher Urteile vor dem Reichstag ermöglichen sollte. Zusätzlich zu seinen Rechtsetzungs-, Organisations- und Aufsichtsbefugnissen, insbesondere für das Reichskammergericht, hätte der Reichstag durch den R. unmittelbar justizielle Funktionen ausgeübt. Der R. ist von den als ‚remissio ad comitia‘ bezeichneten Vorlagepflichten der Reichsgerichte an den Reichstag zu unterscheiden (u.a. Art. ...
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Dem Stichwort Recursus ad comitia ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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